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Erbrecht


Testament

In einem Testament können eine oder mehrere Personen als Erben oder Ersatzerben eingesetzt werden, und zwar auch solche, die aufgrund der gesetzlichen Erbfolge nicht erben würden. Mit dem Tod des Erblassers fällt der gesamte Nachlaß den testamentarisch bedachten Erben kraft Gesetzes zu, ohne daß es einer Übergabe der einzelnen Nachlaßgegenstände bedarf. Der oder die Erben müssen auch etwaige Schulden des Erblassers begleichen. Möchte der Erbe seine Erbschaft nicht annehmen, kann er innerhalb einer Frist durch notariell zu beglaubigende Erklärung die Erbschaft ausschlagen.

Mehrere Erben (Erbengemeinschaft) sind jeweils zu einem Bruchteil am Nachlaß beteiligt. Wenn die Erben an einzelnen Gegenständen Alleineigentum erlangen wollen, ist eine Nachlaßauseinandersetzung notwendig. Diese ist notariell zu beurkunden, wenn sich im Nachlaß Grundbesitz befindet.

Möchte der Erblasser einer Person einen bestimmten Gegenstand oder eine bestimmte Geldsumme zuwenden, so kann er ein Vermächtnis aussetzen. Der Vermächtnisnehmer hat dann einen Anspruch gegenüber dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft auf Überlassung des Gegenstandes bzw. der Geldsumme.

Möglich ist auch die testamentarische Anordnung von Vor- und Nacherbschaft, bei der das Vermögen zunächst dem Vorerben (z. B. Ehegatte) und zu einem bestimmten Zeitpunkt dem Nacherben (z. B. Kindern) zugewandt wird. Dabei ist der Vorerbe gewissen Verfügungsbeschränkungen unterworfen, um zu erschweren, daß der Nacherbe den Nachlaß nicht erhält.

Auch kann der Erblasser in seinem Testament anordnen, wie mehrere Erben das hinterlassene Vermögen unter sich verteilen sollen (Teilungsanordnung).

Den Erben können im Testament bestimmte Auflagen gemacht werden, z. B. das Grab des Erblassers in bestimmter Weise zu pflegen.

Ferner kann Testamentsvollstreckung angeordnet werden und ein Testamentsvollstrecker ernannt werden, der den Nachlaß für die Erben auseinanderzusetzen bzw. zu verwalten oder einzelne Verfügungen des Erblassers auszuführen hat.

Jeder kann ein Einzeltestament errichten. Die darin vorgenommenen einseitigen Erklärungen kann er dann jederzeit, auch noch nach dem Tod des Ehegatten, frei widerrufen bzw. ändern. Ehegatten können aber auch ein Gemeinschaftliches Testament errichten. Bei einem Gemeinschaftlichen Testament sind die Ehepartner an die getroffenen Verfügungen gesetzlich gebunden, wenn der andere Ehepartner stirbt. Zu Lebzeiten beider Ehepartner kann das Testament jedoch gegenüber dem anderen Ehegatten durch notariell beurkundete Erklärung widerrufen oder von beiden gemeinsam aufgehoben werden.

Häufig sind Testamente unter Ehegatten in der Weise ausgestaltet, daß der überlebende Ehegatte Alleinerbe des erstversterbenden Ehegatten sein soll und daß der überlebende Ehegatte dann von den gemeinschaftlichen Kindern als Schlußerben beerbt wird (sogenanntes Berliner Testament). Der Schlußerbe ist Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten. Er erhält lediglich dessen Nachlaß und vom Nachlaß des zuerst verstorbenen Ehegatten nur, was sich noch im Nachlaß des zuletzt Verstorbenen befindet. Die Kinder haben jedoch ein ein Pflichtteilsrecht nach dem Erstversterbenden.

Testamente können privatschriftlich (handschriftlich) errichtet oder notariell beurkundet werden. Der Notar sorgt für die inhaltlich richtige Abfassung des Testamentes in Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Willen des Erblassers. Zudem erspart ein notariell errichtetes Testament den Erben im Todesfall im Regelfall die Beantragung eines Erbscheins, da sie ihr Erbrecht dann durch das notarielle Testament und das gerichtliche Eröffnungsprotokoll nachweisen können.

Das Testament wird durch den Notar bei dem Amtsgericht seines Amtssitzes bzw. künftig in einem zentralen Testamentsregister hinterlegt. Die Eröffnung des Testamentes durch das Nachlaßgericht im Falle des Todes des Erblassers ist von den Erben zu beantragen, die vom Amtsgericht bzw. den künftig zuständigen Testamentsregister hierzu aufgefordert werden.


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