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Der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen in der Form eines Vertrages. In ihm können mit bindender Wirkung Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen verfügt werden. Der Erbvertrag kann nur notariell geschlossen werden. Darüber hinaus kann der Erbvertrag auch Vereinbarungen unter Lebenden enthalten, z. B. die Verpflichtung des Erben zur Pflege und Betreuung des Erblassers bis zu dessen Tod. Ein Erbvertrag kann im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament auch von anderen Personen als Ehegatten abgeschlossen werden. Insbesondere für nichteheliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften stellt er eine Möglichkeit dar, gegenseitig bindende Verfügungen von Todes wegen zu errichten. Da die Parteien beim Erbvertrag eine Bindung an die Verfügung von Todes wegen eingehen, kann der Erbvertrag zu Lebzeiten beider Vertragspartner nicht einseitig widerrufen werden, es sei denn, daß der Vertrag ein Widerrufsrecht zu Lebzeiten enthält. Der Erbvertrag kann zu Lebzeiten beider Vertragspartner nur durch notariell beurkundeten Vertrag beider Vertragsparteien aufgehoben werden. |