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Trotz der Möglichkeit, testamentarisch bestimmte Personen in Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge zu Erben zu berufen, haben übergangene Abkömmlinge (Kinder und ggf. auch Enkelkinder), bei deren Fehlen die leiblichen Eltern, sowie die Ehegatten das sogenannte Pflichtteilsrecht. Sie gehen also nicht leer aus, selbst wenn sie enterbt worden sind. Sie erhalten als Pflichtteil einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil kann nur bei ganz schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser, dessen Ehegatten oder Abkömmlingen entzogen werden. Der Pflichtteilsberechtigte kann auch durch notarielle Erklärung gegenüber dem Erblasser vor dem Erbfall auf sein Pflichtteilsrecht verzichten. |