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Erbrecht


Gesetzliche Erbfolge

Hat ein Verstorbener kein Testament oder Erbvertrag errichtet, so greift die gesetzliche Erbfolge. Erben sind dann die Verwandten des Erblassers, und zwar zunächst die Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder, usw.; Erben erster Ordnung), dann anstelle der ersten Ordnung die Eltern und die Geschwister (Erben zweiter Ordnung), dann anstelle der ersten und zweiten Ordnung die Großeltern so-wie Geschwister der Eltern (Erben dritter Ordnung) und schließlich anstelle der ersten, zweiten und dritten Ordnung die Urgroßeltern sowie Geschwister der Großeltern (Erben vierter Ordnung).

Sind Erben der näheren Ordnung vorhanden, so schließen sie Erben der entfernteren Ordnung von der Erbfolge aus.

Zusätzlich erbt grundsätzlich der Ehegatte. Die Höhe seines Erbteils beurteilt sich danach, welche Erben welcher Ordnung außer ihm vorhanden sind und in welchem Güterstand er mit seinem Ehepartner gelebt hat. War dies der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel, es sei denn der Ehepartner zieht die genaue Errechnung des in der Ehe erworbenen Zugewinns vor.

Möchte man seine Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge regeln, so bedarf es einer letztwilligen Verfügung, nämlich eines Testamentes oder eines Erbvertrages. Der Notar berät über die Regelungsmöglichkeiten und entwirft auf Wunsch das Testament oder den Erbvertrag.


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