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Erbrecht


Erbschein

Der Erbschein ist das vom Nachlaßgericht erteilte Zeugnis über das Erbrecht des Erben und bei mehreren Erben auch über die Größe ihrer Erbteile. Der Nachweis des Erbrechts durch einen Erbschein ist zum Beispiel für öffentliche Register, wie das Grundbuch und das Handelsregister, notwendig, wenn zum Nachlaß Grundbesitz oder Gesellschaftsbeteiligungen gehören und kein notarielles Testament errichtet worden ist. Häufig verlangen auch Banken und andere Einrichtungen als Erbnachweis ein notarielles Testament oder einen Erbschein. Der Erbschein muß vom Erben bzw. einem Miterben beantragt werden. Der Antrag erfolgt zu Protokoll des Nachlaßgerichts oder zu notarieller Urkunde. Der Notar hilft bei der Formulierung des Erbscheinantrags.

Bei gesetzlicher Erbfolge sind zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses sämtliche Personenstandsurkunden (z.B. Heirats-, Abstammungsurkunde, Stammbuch) dem Nachlaßgericht in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Auch der Wegfall von als Erben in Betracht kommenden Personen ist durch entsprechende Urkunden, z. B. Sterbeurkunde oder Erbverzichtsvertrag, nachzuweisen.

Nicht erforderlich ist ein Erbschein, wenn die Erbfolge durch ein notarielles Testament oder Erbvertrag nachgewiesen ist. Dann genügt in der Regel die Vorlage der notariellen Verfügung von Todes wegen in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlaßgerichtes.


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