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Erbrecht


Erbausschlagung

Möchte ein Erbe die Erbschaft nicht antreten, z. B. weil der Nachlaß überschuldet ist, muß er innerhalb einer regelmäßigen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbanfall die Erbschaft ausschlagen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hat sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten, so beträgt die Frist sechs Monate.

Die Ausschlagung ist zur Niederschrift des Nachlaßgerichtes oder vor dem Notar zu erklären. Zudem muß der Ausschlagende für den Zugang einer Erklärung innerhalb der Frist beim Nachlaßgericht sorgen. Nach Verstreichen der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Zu beachten ist, daß die Erbschaft nach Ausschlagung demjenigen anfällt, welcher erben würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, also z.B. dessen Abkömmlingen. Ggf. muß also auch für diese oder von diesen die Erbschaft ausgeschlagen werden.


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