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Möchte ein Erbe die Erbschaft nicht antreten, z. B.
weil der Nachlaß überschuldet ist, muß er innerhalb einer
regelmäßigen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis
vom Erbanfall die Erbschaft ausschlagen. Hatte der Erblasser seinen letzten
Wohnsitz im Ausland oder hat sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland
aufgehalten, so beträgt die Frist sechs Monate.
Die Ausschlagung ist zur Niederschrift des Nachlaßgerichtes
oder vor dem Notar zu erklären. Zudem muß der Ausschlagende
für den Zugang einer Erklärung innerhalb der Frist beim Nachlaßgericht
sorgen. Nach Verstreichen der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
Zu beachten ist, daß die Erbschaft nach Ausschlagung
demjenigen anfällt, welcher erben würde, wenn der Ausschlagende
zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, also z.B. dessen Abkömmlingen.
Ggf. muß also auch für diese oder von diesen die Erbschaft
ausgeschlagen werden.
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