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Die vermögensrechtlichen Beziehungen unter Ehegatten
sind teilweise durch das eheliche Güterrecht geregelt. Aufgrund der
Verschiedenheit der Lebenssachverhalte legt der Gesetzgeber die Eheleute
nicht zwingend auf ein bestimmtes güterrechtliches Modell (=Güterstand)
fest. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft
kann von den Eheleuten abgewandelt werden (modifizierte
Zugewinngemeinschaft) oder durch die Wahlgüterstände (Gütertrennung)
oder Gütergemeinschaft ersetzt werden. In welcher
Form und in welchen Grenzen Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse
regeln können, ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Der Notar berät Sie bei der Wahl des Güterstandes.

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