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Familienrecht

Güterstand

a) Zugewinngemeinschaft

Haben deutsche Ehegatten keinen notariellen Ehevertrag geschlossen, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wie vor der Ehe bleiben das Vermögen von Frau und Mann getrennt. Grundsätzlich haftet kein Ehepartner für die Schulden des anderen, es sei denn, der andere Ehepartner hat eine Mitverpflichtung gegenüber dem Gläubiger unterschrieben oder es handelt sich um Schulden aus Geschäften zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs. Folglich kann auch jeder Ehegatte nach freiem Belieben über sein Vermögen verfügen. Nur wenn er nahezu sein ganzes Vermögen veräußert, bedarf er der Zustimmung seines Ehepartners.

Im Falle der Beendigung der Ehe durch Scheidung wird ermittelt, welcher Ehegatte während der Ehe den höheren Zugewinn durch eigene Arbeit oder Wertzuwachs des Anfangsvermögens erzielt hat. Dazu wird das Vermögen eines jeden Ehegatten zu Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) mit dem zum Ende der Ehe (Endvermögen) verglichen. Derjenige, der den höheren Zugewinn erworben hat, muß die Hälfte des Überschusses über den Zugewinn des anderen Ehegatten an den Ehepartner auszahlen (sogenannter Zugewinnausgleich). Seitenanfang

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