|
Güterstand --> zurück zu b) Modifizierte ZugewinngemeinschaftDie Eheleute können in einem Ehevertrag Gütertrennung
vereinbaren. Am Ende der Ehe gibt es dann anders als im gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft keinen Zugewinnausgleich. Die Ehepartner unterliegen
keinerlei Verfügungsbeschränkungen über ihr Vermögen.
Bei der Wahl der Gütertrennung ist Vorsicht geboten, da sie einschneidende
Folgen hat. Sie hat zum Beispiel Auswirkung auf spätere Erbschaftssteuer
und unter Umständen auf die Erbquote des überlebenden Ehegatten.
--> weiter zu d) Gütergemeinschaft |