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Nach dem Gesetz besteht ein Unterhaltsanspruch des Geschiedenen, der in bestimmten Lebenslagen nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, gegenüber seinem früheren Ehegatten. Maßgeblich für die Unterhaltshöhe sind der Lebensstandard während der Ehe und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Eine vertragliche Änderung der gesetzlichen Regelung bis hin zum vollständigen Unterhaltsverzicht ist nur innerhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen möglich. Die Ehepartner können in einem Ehevertrag grundsätzlich, aber nicht unbeschränkt, vom Gesetz abweichende Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt im Falle der Scheidung der Ehe treffen. Für die Zeit des Bestehens der Ehe kann eine Unterhaltsverzichtsvereinbarung nicht getroffen werden. Der Unterhaltsanspruch von Kindern besteht unabhängig vom Unterhaltsanspruch der Ehegatten. Der Notar berät über die Gestaltung von
Unterhaltsvereinbarungen im Rahmen von Eheverträgen
oder Getrenntlebens- und Scheidungsfolgenvereinbarungen. |