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Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein eigenes familienrechtliches
Institut für gleichgeschlechtliche Paare. Sie ist im Lebenspartnerschaftsgesetz
geregelt. Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen
wählen und sind einander zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung
und zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Es bestehen gegenseitige
Unterhaltsansprüche und ein gesetzliches Erbrecht des Lebenspartners.
Die Lebenspartner müssen vor der Begründung der Lebenspartnerschaft
eine Erklärung über den sogenannten Vermögensstand abgeben.
Das Gesetz sieht hierfür zwei Möglichkeiten vor, nämlich
die "Ausgleichsgemeinschaft" und die "Vermögenstrennung".
Diese entsprechen den Güterständen Zugewinngemeinschaft und
Gütertrennung bei Eheleuten. Für die Vereinbarung der Vermögenstrennung
müssen die Lebenspartner einen notariell beurkundeten Lebenspartnerschaftsvertrag
schließen.
In einem notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag können außer
der Vereinbarung des Vermögensstands zum Beispiel auch Regelungen
über Trennungsfolgen, Unterhalt oder das Sorgerecht für ein
Kindes eines Partners getroffen werden. Der Notar berät über
die Regelungsmöglichkeiten und entwirft den Lebenspartnerschaftsvertrag.

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