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Familienrecht


Lebenspartnerschaft

Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein eigenes familienrechtliches Institut für gleichgeschlechtliche Paare. Sie ist im Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt. Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen wählen und sind einander zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung und zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Es bestehen gegenseitige Unterhaltsansprüche und ein gesetzliches Erbrecht des Lebenspartners.

Die Lebenspartner müssen vor der Begründung der Lebenspartnerschaft eine Erklärung über den sogenannten Vermögensstand abgeben. Das Gesetz sieht hierfür zwei Möglichkeiten vor, nämlich die "Ausgleichsgemeinschaft" und die "Vermögenstrennung". Diese entsprechen den Güterständen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung bei Eheleuten. Für die Vereinbarung der Vermögenstrennung müssen die Lebenspartner einen notariell beurkundeten Lebenspartnerschaftsvertrag schließen.

In einem notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag können außer der Vereinbarung des Vermögensstands zum Beispiel auch Regelungen über Trennungsfolgen, Unterhalt oder das Sorgerecht für ein Kindes eines Partners getroffen werden. Der Notar berät über die Regelungsmöglichkeiten und entwirft den Lebenspartnerschaftsvertrag.


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