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Unternehmensrecht


Firma

Unter "Firma" im juristischen Sinne versteht man den Namen, unter dem ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen seine Geschäfte betreibt und in der Öffentlichkeit bekannt ist.

Ein Firmenname ist nur dann zulässig, wenn er nicht mit einem anderen am gleichen Ort verwechselt werden kann. Er muß also von anderen Firmen unterscheidbar sein. Zudem darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse, die für die Öffentlichkeit wesentlich sind, zu täuschen. Zulässig sind Personenfirmen (Aufnahme des Namens eines voll haftenden Gesellschafters in die Firma), Sachfirmen (Firma lehnt sich an den Gegenstand des Unternehmens an und enthält einen individualisierenden Zusatz) und Phantasiefirmen (reine Phantasiebezeichnungen). Erforderlich ist zudem die Beifügung eines Rechtsformzusatzes (z.B. GmbH, oHG, KG).

Die Firma hat eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Sie ist mit dem Unternehmen unlösbar verknüpft und kann nur mit ihm zusammen veräußert werden. Ein neuer Unternehmensinhaber darf mit ausdrücklicher Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers die Firma des Unternehmens fortführen. Bei der Wahl eines zulässigen Firmennamens berät der Notar und klärt vor der Anmeldung zum Handelsregister Zweifelsfragen mit der Industrie- und Handelskammer.


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