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Unternehmensrecht


Kommanditgesellschaft KG

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist wie die oHG eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Das Besondere an der KG ist, dass die Haftung eines oder mehrerer Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während der oder die anderen Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und unbeschränkt haften (Komplementäre). Eine KG setzt voraus, dass mindestens ein Gesellschafter Komplementär und mindestens ein Gesellschafter Kommanditist ist.

Die KG wird kraft Gesetzes nach außen hin ausschließlich durch den Komplementär vertreten. Gibt es mehrere Komplementäre, so sind diese grundsätzlich alleinvertretungsberechtigt. Sollte Abweichendes gewollt sein, so ist dies im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Den Kommanditisten kann Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt werden.

Die KG ist in öffentlich beglaubigter Form zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung enthält insbesondere die Firma, den Gegenstand des Unternehmens, die persönlichen Daten des bzw. der Komplementäre, die Bezeichnung der Kommanditisten und die von ihnen übernommenen Einlagen, den Sitz des Unternehmens, den Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft sowie die Vertretungsmacht der Gesellschafter. Der bzw. die Komplementäre haben zudem ihre Unterschriftszeichnung beim Handelsregister zu hinterlegen. Die Anmeldung der Gesellschaft müssen alle Gesellschafter bewirken.

Der Notar beglaubigt die Unterschriften unter den Anmeldungen und leitet sie an das Handelsregister weiter. Außerdem berät er auf Wunsch über die zweckmäßige Gestaltung des Gesellschaftsvertrages und entwirft diesen.

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