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Die Kommanditgesellschaft (KG) ist wie die oHG eine Personengesellschaft,
deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher
Firma gerichtet ist. Das Besondere an der KG ist, dass die Haftung eines
oder mehrerer Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt
ist (Kommanditisten), während der oder die anderen Gesellschafter
für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und unbeschränkt
haften (Komplementäre). Eine KG setzt voraus, dass mindestens ein
Gesellschafter Komplementär und mindestens ein Gesellschafter Kommanditist
ist.
Die KG wird kraft Gesetzes nach außen hin ausschließlich durch
den Komplementär vertreten. Gibt es mehrere Komplementäre, so
sind diese grundsätzlich alleinvertretungsberechtigt. Sollte Abweichendes
gewollt sein, so ist dies im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Den Kommanditisten
kann Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt werden.
Die KG ist in öffentlich beglaubigter Form zum Handelsregister anzumelden.
Die Anmeldung enthält insbesondere die Firma, den Gegenstand des
Unternehmens, die persönlichen Daten des bzw. der Komplementäre,
die Bezeichnung der Kommanditisten und die von ihnen übernommenen
Einlagen, den Sitz des Unternehmens, den Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft
sowie die Vertretungsmacht der Gesellschafter. Der bzw. die Komplementäre
haben zudem ihre Unterschriftszeichnung beim Handelsregister zu hinterlegen.
Die Anmeldung der Gesellschaft müssen alle Gesellschafter bewirken.
Der Notar beglaubigt die Unterschriften unter den Anmeldungen und leitet
sie an das Handelsregister weiter. Außerdem berät er auf Wunsch
über die zweckmäßige Gestaltung des Gesellschaftsvertrages
und entwirft diesen.
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