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Unternehmensrecht


Handelsregister

Das Handelsregister ist ein öffentliches Register und wird bei den Amtsgerichten geführt. Nach Maßgabe der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ist das Vertrauen auf die Richtigkeit des Handelsregisters geschützt. Jedermann kann sich durch Einsicht in das Handelsregister über die darin eingetragenen Kaufleute und Gesellschaften informieren. Insbesondere können Namen von Unternehmen (Firma) oder Personen, die für diese rechtsverbindlich unterschreiben dürfen, erfragt und die dort hinterlegten Unterschriftsproben (Zeichnungen) eingesehen werden.

Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen aufgeteilt. In Abteilung A sind die Einzelkaufleute(e.K. ) und Personenhandelsgesellschaften, nämlich offene Handelsgesellschaften (oHG) und Kommanditgesellschaften (KG) verzeichnet. In Abteilung B werden dagegen Kapitalgesellschaften, nämlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG ) eingetragen. In der örtlichen Tagespresse können die vorgenommenen Eintragungen im Handelsregister verfolgt werden.

Alle anmeldepflichtigen Tatsachen bedürfen der notariellen Beglaubigung. Der Notar belehrt darüber, was im einzelnen eingetragen werden muß bzw. sinnvollerweise eingetragen werden kann und welche Unterlagen und Genehmigungen hierfür erforderlich sind. Eingetragen werden müssen z.B. der Wechsel in der Unterschriftsbefugnis, die Verlegung des Unternehmenssitzes, die Erteilung oder der Widerruf einer Prokura, die Änderung der Firma des Unternehmens, Änderungen der Gesellschafter von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften und Änderungen der Gesellschaftsverträge von Kapitalgesellschaften.

Der Notar formuliert den Text der Anmeldung und überwacht die richtige Eintragung im Handelsregister. Außerdem klärt er mögliche Zweifelsfragen in Abstimmung mit dem Gericht.


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