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Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft mit einem in Aktien aufgeteilten Grundkapital. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur die AG mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht hingegen die Gesellschafter persönlich. Die wirtschaftliche Bedeutung der AG beruht auf der Möglichkeit, sich zur Beschaffung großer Kapitalbeträge auf dem allgemeinen Kapitalmarkt an ein breites Publikum zu wenden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Gang an eine Börse möglich. Das Grundkapital einer AG beträgt mindestens 50.000,-- EURO. Die Aktien können als Nennbetrags- oder als Stückaktien begründet werden. Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten Nennbetrag, der mindestens 1,-- EURO betragen muß. Stückaktien verkörpern einen bestimmten Bruchteil des Grundkapitals, der rechnerisch 1,-- EURO nicht unterschreiten darf. Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Die AG kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Die Gründer können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, wobei die Vollmacht grundsätzlich der notariellen Beglaubigung bedarf. Die Satzung muß vom Notar beurkundet werden. Die Satzung muß insbesondere die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals, die Art der Aktien (Nennbetrags- oder Stückaktien, Inhaber- oder Namensaktien) und die Zahl der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bestimmen. Die Gründer müssen außerdem den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft bestellen, damit die Gesellschaft handlungsfähig ist. Auch das bedarf der notariellen Beurkundung. Der erste Aufsichtsrat bestellt seinerseits den ersten Vorstand. Organe der AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Die eigentliche Geschäftsführung liegt allein beim Vorstand. Dieser vertritt die Gesellschaft zudem nach außen hin gerichtlich und außergerichtlich. Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung des Vorstands, die Vorstandsmitglieder werden von ihm bestellt und abberufen. Die Aufsichtsratsmitglieder werden wiederum von der Hauptversammlung gewählt. Unter bestimmten Umständen werden weitere Aufsichtsratsmitglieder nach den gesetzlichen Mitbestimmungsregelungen von den Arbeitnehmervertretungen gewählt. Die Hauptversammlung entscheidet über die Grundlagen der Gesellschaft. Sie beschließt über Satzungsänderungen und über Unternehmensverträge. Außerdem entscheidet sie über die Verwendung des Bilanzgewinns. Die AG entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Nach der notariellen Errichtung der AG muß daher die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, durch sämtliche Gründer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder angemeldet werden. Der Notar reicht die erforderlichen Unterlagen zum zuständigen Gericht ein. Vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister haften Gesellschafter, die namens der Gesellschaft handeln, grundsätzlich persönlich. Der Notar berät darüber, inwieweit die Wahl einer Aktiengesellschaft als Rechtsform zu empfehlen ist, und entwirft die erforderlichen Gründungsdokumente. |