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Unternehmensrecht


Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschafter eine bestimmte Kapitaleinlage auf das Stammkapital leisten. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht hingegen die Gesellschafter persönlich.

Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000,-- EURO. Die einzelnen Stammeinlagen der Gesellschafter müssen jeweils mindestens 100,-- EURO betragen und durch 50 teilbar sein. Die Einlagen können in bar oder als sogenannte Sacheinlagen erbracht werden.

Die GmbH kann durch eine oder mehrere Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Die GmbH-Gründung bedarf der notariellen Beurkundung. Auch die Gründungsvollmacht, durch die eine Person bevollmächtigt wird, für den vertretenen Gesellschafter einer GmbH (mit) zu gründen, bedarf der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung, es sei denn, die Vertretungsberechtigung folgt aus einer Eintragung in einem öffentlichen Register.

Der Gesellschaftsvertrag muß die Firma, den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals und den Betrag der von jedem Gesellschafter übernommenen Stammeinlage enthalten. In der Regel enthält der Gründungsvertrag bzw. der in ihm enthaltene Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft auch Regelungen über die Geschäftsführung und Vertretung, die Gewinnverteilung, die Dauer der Gesellschaft und das Geschäftsjahr, die Kündigung durch Gesellschafter, die Ausschließung von Gesellschaftern und eine in diesem Fall an sie zu zahlende Abfindung, die Veräußerlichkeit von Geschäftsanteilen und die Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages verfügen die Gesellschafter über einen erheblichen Spielraum.

Organe der GmbH sind der oder die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Fakultativ kann als Aufsichtsorgan zusätzlich ein Beirat oder Aufsichtsrat eingerichtet werden, dessen Aufgaben und Befugnisse im einzelnen durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Die Gesellschafterversammlung besteht aus der Gesamtheit der Gesellschafter. In ihr beschließen die Gesellschafter über die Angelegenheiten der Gesellschaft. Die von der Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlüsse werden von dem oder den Geschäftsführern ausgeführt. Die Befugnisse der Gesellschafterversammlung ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag und aus dem Gesetz. Sie beschließt z.B. über die Gewinnverteilung, über die Feststellung der Jahresbilanz und über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer.

Zumeist findet unmittelbar im Anschluß an die Gründung der Gesellschaft eine Gesellschafterversammlung statt, in der der bzw. die ersten Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt werden. Der oder die Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen hin, handeln also für die Gesellschaft. Ihnen kann Alleinvertretungsbefugnis, aber auch Gesamtvertretungsbefugnis erteilt werden. Im letzten Fall können nur zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen die Gesellschaft vertreten.

Grundsätzlich können Gesellschafterbeschlüsse formfrei gefaßt werden. Eine Ausnahme gilt bei Beschlüssen über Satzungsänderungen. Sie bedürfen der notariellen Beurkundung und müssen auf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beruhen. Außerdem bedürfen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die Grundlage einer Eintragung in das Handelsregister sind, zumindest der Schriftform (z.B. Beschluß über die Bestellung eines Geschäftsführers).

Die GmbH als solche entsteht erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Nach der notariellen Errichtung der GmbH muß daher die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, angemeldet werden. Der Notar reicht die erforderlichen Unterlagen zum zuständigen Gericht ein, sobald die Stammeinlagen in der erforderlichen Höhe erbracht sind. Vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister haften Gesellschafter, die namens der Gesellschaft handeln, grundsätzlich persönlich.

Der Notar berät im einzelnen darüber, inwieweit die Wahl einer GmbH als Rechtsform zu empfehlen ist und entwirft den Gesellschaftsvertrag sowie die Anmeldung zum Handelsregister.

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