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Die BGB-Gesellschaft, auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) genannt, ist eine Personengesellschaft. Die Gesellschafter sind an den Rechtsbeziehungen der Gesellschaft und deren Vermögen in ihrer Gesamtheit beteiligt, halten aber - anders als bei den Kapitalgesellschaften (GmbH, AG und KGaA) - keine Anteile an der Gesellschaft. Ziel der Gesellschaft ist die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, der jedoch nicht der Betrieb eines Handelsgewerbes sein darf, da es sich sonst um eine offene Handelsgesellschaft (oHG) handeln würde. Die Gesellschaft tritt nicht unter einer handelsrechtlichen Firma auf, sondern lediglich unter ihrem Namen. Die GbR wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Für die GbR handeln entweder alle Gesellschafter gemeinschaftlich oder aber ein Gesellschafter allein, der von den anderen Gesellschaftern hierzu bevollmächtigt worden ist. Die Gesellschafter haften für die Schulden der Gesellschaft jeweils einzeln in voller Höhe unbeschränkt und persönlich. Kein Gesellschafter kann alleine über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen (sog. gesamthänderische Bindung des Gesellschaftsvermögens). Mit Zustimmung der anderen Gesellschafter kann ein Gesellschafter aber seine Gesellschafterstellung im ganzen auf einen Dritten oder auf einen Mitgesellschafter übertragen. Große Bedeutung erlangt die GbR beim Grundstückskauf bzw. beim Erwerb einer Eigentumswohnung. Erwerben mehrere Personen gemeinschaftlich, so geschieht dies oft in der Form einer GbR. Im Grundbuch werden die Gesellschafter dann mit ihrem Namen und dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts", aber ohne Angabe der jeweiligen Beteiligungsquote eingetragen. Deshalb können die BGB-Gesellschafter ihre Beteiligungsquoten untereinander verändern, ohne daß eine Änderung des Grundbuches erforderlich wird. Beim Ausscheiden oder Eintritt eines BGB-Gesellschafters erfolgt nur eine sogenannte Grundbuchberichtigung. Der Notar berät darüber, inwiefern der Erwerb
einer Immobilie in Gesellschaft bürgerlichen Rechts im jeweiligen
Fall vorteilhaft ist und welche Alternativen zur Verfügung stehen.
Außerdem ist der Notar bei der Gestaltung und Formulierung des Gesellschaftsvertrages
behilflich.
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