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Unternehmensrecht


BGB-Gesellschaft (GbR)

Die BGB-Gesellschaft, auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) genannt, ist eine Personengesellschaft. Die Gesellschafter sind an den Rechtsbeziehungen der Gesellschaft und deren Vermögen in ihrer Gesamtheit beteiligt, halten aber - anders als bei den Kapitalgesellschaften (GmbH, AG und KGaA) - nach der ursprünglichen Konzeption des Gesetzes keine Anteile an der Gesellschaft.

Ziel der Gesellschaft ist die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, der jedoch nicht der Betrieb eines Handelsgewerbes sein darf, da es sich sonst um eine offene Handelsgesellschaft (oHG) handeln würde. Die Gesellschaft tritt nicht unter einer handelsrechtlichen Firma auf, sondern lediglich unter ihrem Namen. Die GbR wird nicht in das Handelsregister eingetragen.

Für die GbR handeln entweder alle Gesellschafter gemeinschaftlich oder aber ein Gesellschafter allein, der von den anderen Gesellschaftern hierzu bevollmächtigt worden ist.

Die Gesellschafter haften für die Schulden der Gesellschaft jeweils einzeln in voller Höhe unbeschränkt und akzessorisch. Kein Gesellschafter kann alleine über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen (sog. gesamthänderische Bindung des Gesellschaftsvermögens). Mit Zustimmung der anderen Gesellschafter kann ein Gesellschafter aber seine Gesellschafterstellung im ganzen auf einen Dritten oder auf einen Mitgesellschafter übertragen.

Große Bedeutung erlangte die GbR beim Grundstückskauf bzw. beim Erwerb einer Eigentumswohnung. Erwerben mehrere Personen gemeinschaftlich, so geschieht dies oft über eine GbR. Die GbR wird heute selbst als Rechtsträger angesehen und in das Grundbuch eingetragen. Eigentümer der Immobilie ist dann die Gesellschaft selbst. Das heutige Verständnis der GbR beruht auf einer richterlichen Rechtsfortbildung durch den Bundesgerichtshof im Jahre 2008. Viele praktische Einzelfragen, insbesondere des Grundbuchrechts, sind noch nicht abschließend geklärt. Die Gründung einer GbR für einen Immobilienkauf wird daher für den Regelfall derzeit nur nach eingehender Beratung in Betracht kommen.

Der Notar berät darüber, inwiefern der Erwerb einer Immobilie über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im jeweiligen Fall vorteilhaft ist und welche Alternativen zur Verfügung stehen. Außerdem ist der Notar bei der Gestaltung und Formulierung des Gesellschaftsvertrages behilflich.


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