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Unternehmensrecht


Eingetragener Kaufmann

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, d. h. wer einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb führt. Wann ein solcher Betrieb erforderlich ist, hängt von verschiedenen, nicht allgemein festzulegenden Kriterien ab. Maßgeblich sind z.B. Umsatz, Buchführungs- und Bilanzpflicht, Mitarbeiteranzahl und Umfang der Geschäftsverbindungen. Die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. Handwerkskammer (HWK) beraten über die konkrete Notwendigkeit eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes.

Der eingetragene Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen. Er kann auch Prokura erteilen.
Für Verbindlichkeiten aus seinem Handelsgewerbe haftet der Kaufmann mit seinem gesamten Vermögen.

Jeder Kaufmann muß den Namen, unter dem er seine Geschäfte betreibt, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung in öffentlich beglaubigter Form zum Handelsregister anmelden. Die Firma muß den Zusatz "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau", "e.K." o.ä. enthalten. Der Notar entwirft die Handelsregisteranmeldung, beglaubigt die Unterschrift unter der Anmeldung und überwacht die richtige Eintragung im Handelsregister.


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