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Immobilienrecht b) Der
Vertragsinhalt Besonderheiten des Objektes, bei den Vertragspartnern
oder sonstige, die Immobilie betreffende Umstände, wirken sich immer auf
die Gestaltung des Vertrages aus. Immobilienkaufverträge müssen daher
individuell gestaltet werden, auch wenn in der Praxis häufig zunächst
allgemeine Vertragsmuster als erste Diskussionsgrundlage verschickt werden.
In der notariellen Beurkundung wird jeder Satz des ausgehandelten Vertragstextes
daraufhin abgeklopft, ob er im konkreten Fall von den Vertragspartnern
erklärt werden kann. Nicht der Notar, sondern die Vertragspartner bestimmen
und erklären den Vertragsinhalt. Der Notar ist "nur" Rechtsexperte, Berater
und Protokollführer. |