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Nach der Beurkundung besorgt der Notar die erforderlichen
Unterlagen und überwacht die Eigentumsumschreibung. Der Eigentümer wechselt
beim Immobilienkauf erst mit der Umschreibung im Grundbuch. Die Umschreibung
kann viele Wochen dauern. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Verkäufer
Eigentümer und damit verfügungsberechtigt. Er darf zwar nicht, könnte
aber wirksam über das Grundstück ein weiteres Mal verfügen oder noch Belastungen
vornehmen. Ferner könnten noch Zwangshypotheken eingetragen werden oder
sogar eine Zwangsversteigerung stattfinden. Um den Käufer vor solchen
Gefahren zu schützen, wird meistens zu seinen Gunsten die Eintragung einer
sogenannten Auflassungsvormerkung in das Grundbuch beantragt. Der Käufer
wird zunächst also im wahrsten Sinne des Wortes als künftiger Eigentümer
im Grundbuch "vorgemerkt". Dies hat zur Folge, daß zu Lasten des Erwerbers
die oben genannten Belastungen nicht mehr vorgenommen werden können.
Aber ACHTUNG! Die Vormerkung bewirkt keine Grundbuchsperre.
Vertragswidrige Verfügungen trägt das Grundbuchamt weiterhin ein. Allerdings
hat der vormerkungsberechtigte Käufer aus der Vormerkung einen Löschungsanspruch
gegen spätere vertragswidrige Eintragungen.

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