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Immobilienrecht e) Ware
gegen Geld Vor der Kaufpreisauszahlung müssen also alle erforderlichen Unterlagen, insb. Genehmigungen vorliegen, die für den Kauf der Immobilie erforderlich sind und den Vertrag gegebenenfalls erst rechtswirksam machen. Auch die Löschung von im Grundbuch eingetragenen Belastungen des Grundstücks, die zugunsten von Gläubigern des Verkäufers vorgenommen wurden, muß zuerst veranlaßt werden, sofern der Käufer die Belastungen nicht übernimmt. Um die Beschaffung von etwaigen Genehmigungen, Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen und um die Löschung von Pfandrechten im Grundbuch kümmert sich der Notar. Zudem übernimmt er auch die Beurkundung von Grundschulden und Hypotheken zur Absicherung etwaiger vom Käufer aufgenommener Kredite. Kurz gesagt: Die Vertragsschließenden müssen sich
in Bezug auf die Vertragsdurchführung um nichts kümmern, es sei denn,
der Notar schreibt sie besonders an und bittet um Mithilfe. Dagegen ist
es nicht Aufgabe des Notars darüber zu beraten, ob und wie eine Finanzierung
erfolgen soll. Dies sollte vom Käufer schon vor der Beurkundung des Kaufvertrages
mit seinem Finanzierungsinstitut geklärt werden.
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