|
Immobilienrecht g) Bauträgervertrag
Die Baubeschreibung und Pläne geben vor, wie die Bauerrichtung zu erfolgen hat. Sie sollten dem Käufer vor Vertragsabschluß bekannt sein, was besonders wichtig ist, wenn mit dem Bau noch gar nicht begonnen wurde. Baubeschreibung und Pläne müssen immer Bestandteil des notariellen Vertrages werden. Anderenfalls ist der Bauträgervertrag unwirksam. Üblicherweise werden zusätzlich zu den kaufvertraglichen
Elementen in dem Bauträgervertrag der Umfang und Zeitplan der Bauerrichtung
sowie Sonderwünsche des Käufers und die Zahlungsmodalitäten (regelmäßig
nach Baufortschritt), die in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Makler-
und Bauträgerverordnung (MaBV) stehen müssen, geregelt.
|