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Immobilienrecht


Grundpfandrechte (Grundschulden und Hypotheken)
Zu den Grundpfandrechten zählen vor allem die Grundschuld und die Hypothek. Beide dienen als Sicherheiten für Geldforderungen. Üblich ist die Grundschuldbestellung.

Während die Hypothek für eine bestimmte Forderung bestellt wird und daher mit der Rückzahlung des Darlehens nicht mehr verwendbar ist, handelt es sich bei der Grundschuld um ein Sicherungsmittel, das für neue Darlehen wiederverwendet werden kann, also beliebig oft als Sicherheit dienen kann.

Die Grundpfandrechte werden im Grundbuch (und zwar in Abt. III) des Grundstücks, welches belastet werden soll, eingetragen. Damit ist die Belastung für jeden, der das Grundbuch einsieht, ersichtlich.

Die sogenannte Zweckerklärung zwischen Bank und Darlehensnehmer legt fest, welche und wessen Verbindlichkeiten durch die Grundschuld gesichert werden. Sie wird direkt mit der Bank vereinbart.

Die Höhe der Sicherheit ergibt sich aus dem im Grundbuch eingetragenen Betrag des Grundpfandrechtes, den Grundschuldzinsen und der etwaigen Nebenleistung. Sollte die gesicherte Forderung (Darlehen) nicht zurückbezahlt werden, so kann der Darlehensgeber das belastete Grundstück versteigern lassen. Banken fordern zumeist zusätzlich neben dem Grundpfandrecht ein Schuldanerkenntnis des Kreditnehmers als weitere Sicherheit.

Weiterhin wird in der Regel von Banken auch die "Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" verlangt. Hierdurch bleibt dem Gläubiger (Bank) das Erstreiten eines gerichtlichen Urteils im Falle der Nichtzahlung erspart. Er kann sofort die Zwangsvollstreckung betreiben. Im Fall der Nichtzahlung durch den Schuldner kann er aufgrund des Schuldanerkenntnisses auch in dessen sonstiges Vermögen (Arbeitslohn, Konten) pfänden. Der Schuldner muß sich dagegen unter Umständen durch Erhebung einer Klage wehren.

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