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Zu den Grundpfandrechten zählen vor allem die Grundschuld und
die Hypothek. Beide dienen als Sicherheiten für Geldforderungen. Üblich
ist die Grundschuldbestellung.
Während
die Hypothek für eine bestimmte Forderung bestellt wird und daher mit
der Rückzahlung des Darlehens nicht mehr verwendbar ist, handelt es sich
bei der Grundschuld um ein Sicherungsmittel, das für neue Darlehen wiederverwendet
werden kann, also beliebig oft als Sicherheit dienen kann.
Die
Grundpfandrechte werden im Grundbuch (und zwar in Abt. III) des Grundstücks,
welches belastet werden soll, eingetragen. Damit ist die Belastung für
jeden, der das Grundbuch einsieht, ersichtlich.
Die
sogenannte Zweckerklärung zwischen Bank und Darlehensnehmer legt fest,
welche und wessen Verbindlichkeiten durch die Grundschuld gesichert werden.
Sie wird direkt mit der Bank vereinbart.
Die Höhe
der Sicherheit ergibt sich aus dem im Grundbuch eingetragenen Betrag des
Grundpfandrechtes, den Grundschuldzinsen und der etwaigen Nebenleistung.
Sollte die gesicherte Forderung (Darlehen) nicht zurückbezahlt werden,
so kann der Darlehensgeber das belastete Grundstück versteigern lassen.
Banken fordern zumeist zusätzlich neben dem Grundpfandrecht ein Schuldanerkenntnis
des Kreditnehmers als weitere Sicherheit.
Weiterhin
wird in der Regel von Banken auch die "Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung" verlangt. Hierdurch bleibt dem Gläubiger (Bank) das
Erstreiten eines gerichtlichen Urteils im Falle der Nichtzahlung erspart.
Er kann sofort die Zwangsvollstreckung betreiben. Im Fall der Nichtzahlung
durch den Schuldner kann er aufgrund des Schuldanerkenntnisses auch in
dessen sonstiges Vermögen (Arbeitslohn, Konten) pfänden. Der Schuldner
muß sich dagegen unter Umständen durch Erhebung einer Klage wehren.
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