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Vorsorge und Betreuung


Notarielle Vorsorgemaßnahmen für den Notfall

Eine plötzliche Krankheit oder ein Unfall können dazu führen, dass man seine persönlichen Dinge nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist. Die nächsten Verwandten bzw. der Ehegatte, Lebensgefährte oder Kinder können in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Man kann jedoch mit Hilfe des Notars für solche Fälle Vorsorge zu treffen.

Der Notar bereitet als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. Die wichtigsten sind hierbei die Generalvollmacht, die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

Durch eine Generalvollmacht wird gewährleistet, dass der Bevollmächtigte auch im Notfall z.B. über Bankkonten verfügen kann und insbesondere die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten, wie Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen, abwickeln kann.

Eine Vorsorgevollmacht umfasst darüber hinaus Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich des Vollmachtgebers, wie Gesundheitsfürsorge und Heilbehandlungen, Regelungen über Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim), das Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in die Krankenakten, Besuchsrecht am Krankenbett - auch bei intensivmedizinischer Behandlung. Daneben umfasst die Vorsorgevollmacht aber auch die Vermögensverwaltung. So erhält der Bevollmächtigte, der das Vertrauen des Vollmachtgebers genießt, eine Entscheidungsbefugnis in allen persönlichen, aus dem Notfall heraus entstehenden Angelegenheiten in dem Umfang, wie er dem Vollmachtgeber bei eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zustünde. Eine solche Regelung ist insbesondere dann erforderlich, wenn die gewählte Vertrauensperson nicht mit dem Vollmachtgeber verheiratet oder in einem engen Verwandtschaftsverhältnis steht. Ebenso ist sie sinnvoll, wenn ein bestimmter Verwandter allein und ausschließlich mit diesem Aufgabenkreis betraut werden soll.

Eine sinnvolle Ergänzung der Vorsorgevollmacht stellt die Betreuungsverfügung dar. Hierbei handelt es sich um einen von der betroffenen Person vorab geäußerten Vorschlag, welche Person durch das Vormundschaftsgericht zum Betreuer ernannt werden soll, falls eine Betreuung erforderlich werden sollte. Das Gericht ist grundsätzlich an diese Verfügung gebunden.

Eine Patientenverfügung beinhaltet vorab geäußerte Anordnungen in Hinblick auf die in bestimmten Notfällen gewünschte medizinische Behandlung und damit zusammenhängende Maßnahmen. Sie wird z.T. auch Patiententestament genannt, obwohl es sich nicht um ein Testament handelt. Insbesondere können in einer Patientenverfügung Wünsche hinsichtlich folgender Maßnahmen zur Rettung, Behandlung oder Pflege zum Ausdruck gebracht werden: Umfang von Wiederbelebungsmaßnahmen, Umfang der künstlichen Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen, Transplantation von fremden Organen, Benennung einer Vertrauensperson, mit der das behandelnde und pflegende Personal Rücksprache halten muss.

Auch wenn Sie heute noch nicht an Notfälle durch Krankheit oder Unfall denken mögen, sollten Sie rechtzeitig Vorsorge treffen, bevor eine Notlage eintritt und es dafür zu spät ist. Ihr Notar berät Sie gern in allen Fragen in diesem Zusammenhang und entwirft auf Ihren Einzelfall abgestimmte Vollmachten und Anordnungen."

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