Eine plötzliche Krankheit oder ein Unfall können dazu führen, dass man seine persönlichen
Dinge nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist. Die nächsten Verwandten bzw.
der Ehegatte, Lebensgefährte oder Kinder können in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene
Person handeln und entscheiden. Man kann jedoch mit Hilfe des Notars für solche Fälle Vorsorge zu treffen.
Der Notar bereitet als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor.
Die wichtigsten sind hierbei die Generalvollmacht, die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung
und die Patientenverfügung.
Durch eine Generalvollmacht wird gewährleistet, dass der Bevollmächtigte auch im Notfall z.B. über Bankkonten
verfügen kann und insbesondere die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten, wie Abrechnungen mit
Versicherungen und Beihilfestellen, abwickeln kann.
Eine Vorsorgevollmacht umfasst darüber hinaus Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich des Vollmachtgebers,
wie Gesundheitsfürsorge und Heilbehandlungen, Regelungen über Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder
Pflegeheim), das Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in die Krankenakten, Besuchsrecht am Krankenbett
- auch bei intensivmedizinischer Behandlung. Daneben umfasst die Vorsorgevollmacht aber auch die
Vermögensverwaltung. So erhält der Bevollmächtigte, der das Vertrauen des Vollmachtgebers genießt,
eine Entscheidungsbefugnis in allen persönlichen, aus dem Notfall heraus entstehenden Angelegenheiten
in dem Umfang, wie er dem Vollmachtgeber bei eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zustünde.
Eine solche Regelung ist insbesondere dann erforderlich, wenn die gewählte Vertrauensperson nicht
mit dem Vollmachtgeber verheiratet oder in einem engen Verwandtschaftsverhältnis steht. Ebenso
ist sie sinnvoll, wenn ein bestimmter Verwandter allein und ausschließlich mit diesem Aufgabenkreis
betraut werden soll.
Eine sinnvolle Ergänzung der Vorsorgevollmacht stellt die Betreuungsverfügung dar. Hierbei handelt
es sich um einen von der betroffenen Person vorab geäußerten Vorschlag, welche Person durch das
Vormundschaftsgericht zum Betreuer ernannt werden soll, falls eine Betreuung erforderlich werden
sollte. Das Gericht ist grundsätzlich an diese Verfügung gebunden.
Eine Patientenverfügung beinhaltet vorab geäußerte Anordnungen in Hinblick auf die in bestimmten
Notfällen gewünschte medizinische Behandlung und damit zusammenhängende Maßnahmen. Sie wird z.T.
auch Patiententestament genannt, obwohl es sich nicht um ein Testament handelt. Insbesondere können
in einer Patientenverfügung Wünsche hinsichtlich folgender Maßnahmen zur Rettung, Behandlung oder
Pflege zum Ausdruck gebracht werden: Umfang von Wiederbelebungsmaßnahmen, Umfang der künstlichen
Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen, Transplantation von fremden Organen,
Benennung einer Vertrauensperson, mit der das behandelnde und pflegende Personal Rücksprache halten muss.
Auch wenn Sie heute noch nicht an Notfälle durch Krankheit oder Unfall denken mögen, sollten Sie
rechtzeitig Vorsorge treffen, bevor eine Notlage eintritt und es dafür zu spät ist. Ihr Notar
berät Sie gern in allen Fragen in diesem Zusammenhang und entwirft auf Ihren Einzelfall abgestimmte
Vollmachten und Anordnungen."