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Notariat am Gänsemarkt
(...) Oftmals verkaufen nicht nur Privatleute an Privatleute, sondern auch Gewerbetreibende, z.B. Bauträger, an Privatleute. Im letzteren Fall spricht man von sog. Verbraucherverträgen. Besonders bei Verbraucherverträgen soll der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhalten, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen. Er muss den beabsichtigten Text der Beurkundung einschließlich aller Nebenurkunden, wie z.B., Teilungserklärung und Baubeschreibung mindestens zwei Wochen vor der Beurkundung zur Prüfung übergeben bekommen haben. Wichtig ist, dass bei derartigen Entwürfen noch nicht die konkrete Wohnung und auch nicht die Namen des Käufers aufgenommen sein müssen. Ein sog. Leermuster ist aus-reichend. Die Frist gilt jedoch nur für den Regelfall. Eine Unterschreitung dieser Frist kommt z.B. bei einem geringwertigeren Vertragsobjekt in Frage, z.B. bei dem Kauf einer Garage, oder wenn aus sonstigen Gründen, insbesondere aus steuerlichen Aspekten, eine kurzfristige Beurkundung vom Verbraucher ausdrücklich gewünscht wird. Hier sollte im Einzelfall mit dem Notar besprochen werden, ob er eine Unterschreitung der Zwei-Wochen-Frist verantworten kann. (...)--> weiter zu 15) Bezugsurkunde Die obigen Ausführungen können keine individuelle Beratung in dem speziellen Einzelfall ersetzen. Für Rückfragen stehe ich gerne jederzeit zur Verfügung. Anlagen |