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Notariat am Gänsemarkt
(...) In Grundstücks- und Grundbuchsachen brauchen die Beteiligten nicht zwingend persönlich mitzuwirken, sondern sie können sich auch durch dritte Personen vertreten lassen. Dies kann auch der Makler sein. Die Vollmacht bedarf entweder der notariellen Beurkundung oder der notariellen Beglaubigung der Unterschriften. Wenn eine Partei im Ausland wohnt, kann diese auch zu einem deutschen Konsul gehen. Sowohl die Beglaubigung als auch die Beurkundung durch einen deutschen Konsul im Ausland steht der Beurkundung bzw. Beglaubigung durch einen deutschen Notar gleich. Falls die Fahrt zu einem deutschen Konsul für einen Beteiligten zu weit sein sollte, sollte frühzeitig mit dem Notar abgesprochen werden, wie diese Fälle gehandhabt werden können. Zum Beispiel kann in einer solchen Situation ein ausländischer Notar vor Ort die Unterschrift beglaubigen. Jedoch muss sodann in den meisten Staaten die Aufsichtsbehörde des Notars noch offiziell bestätigen, dass dieser überhaupt Notar ist. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der "Legalisation" oder der "Apostille" nach einem Haager Übereinkommen. Es kann sich entweder um eine Vollmacht handeln, die speziell nur für den Kaufvertrag erteilt wird oder auch um Generalvollmachten, die notariell beglaubigt oder beurkundet sind. Diese sind ebenfalls für eine Beurkundung ausreichend. Die Formulierung derartiger Vollmachten übernimmt gerne der Notar, damit es nachher bei der Beurkundung bzw. Abwicklung keinerlei Probleme gibt. Es ist auch möglich, dass jemand für die nicht anwesende Person als vollmachtloser Vertreter oder in behaupteter Vollmacht auftritt, und sodann der Betreffende die für ihn abgegebenen Erklärungen nachträglich in einer notariell zu beglaubigenden Genehmigungserklärung genehmigt. Wenn der Makler als vollmachtloser Vertreter auftritt, sollte er unbedingt darauf achten, dass er wirklich nur als vollmachtloser Vertreter auftritt. In einigen Notariaten wird in derartigen Fällen in die Urkunde das Versprechen des Maklers aufgenommen, dass die Vollmachtsbestätigung bzw. die Vollmachtsgenehmigung auch erteilt wird. Dies ist für den Makler sehr gefährlich, wenn sich der nicht Anwesende anders besinnt und die Genehmigung nicht erteilen sollte. In einem solchen Fall haftet der Makler, da er sein Versprechen nicht einhält. Er sollte mithin unbedingt darauf achten, dass er bei einem Handeln als vollmachtloser Vertreter ein derartiges Versprechen nicht abgibt. Am Besten ist die Formulierung: "..handelnd als vollmachtloser Vertreter, vorbehaltlich der Genehmigung in öffentlich beglaubigter Form." (...)--> weiter zu 2) Testamentsvollstreckung Die obigen Ausführungen können keine individuelle Beratung in dem speziellen Einzelfall ersetzen. Für Rückfragen stehe ich gerne jederzeit zur Verfügung. Anlagen |