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Notariat am Gänsemarkt
(...) Einige Makler sind auch als Verwalter tätig. Wie bekannt, darf die Bestellung nur für höchstens 5 Jahre vorgenommen werden. Der Verwalter kann auch mehrfach zum Verwalter bestellt werden. Dieser erneute Beschluss der Wohnungseigentümer darf frühestens 1 Jahr vor Ablauf der Bestellung gefasst werden. Manchmal ist in den Verwalterbeschlüssen die Dauer der Verwalterbestellung nicht geregelt. In einem derartigen Fall ist von einer 5jährigen Bestellung auszugehen. Es sollte jedoch ausdrücklich erwähnt werden, wann die Bestellung beginnt, wann somit die 5-Jahres-Frist zu laufen beginnt. Ansonsten gibt es Probleme mit dem Grundbuchamt. Immer wieder gibt es Probleme bei der Abwicklung von Verträgen, wenn der Verwalternachweis nicht ordnungsgemäß geführt worden ist. Ausschlaggebend für den Nachweis ist das Protokoll der Eigentümerversammlung, in dem der Verwalter zum Verwalter bestellt worden ist, nicht der Verwaltervertrag. Absolut zwingend ist, dass der Verwalternachweis zur Vorlage beim Grundbuchamt nur durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden kann. Es sollten unverzüglich nach der Versammlung, der Vorsitzende und ein Wohnungseigentümer und falls ein Verwaltungsbeirat bestellt worden ist, auch dessen Vorsitzender oder dessen Stellvertreter, das Protokoll unterzeichnen und ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigen lassen. Das Original sollte der Verwalter sodann an die erste Grundakte übersenden, die für die Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt worden ist. Hier kann das Protokoll aufbewahrt werden. Jedem Notar sollte der Verwalter automatisch bei der Erteilung einer Verwalterzustimmung zu einem Kaufvertrag mitteilen, wo dieses Protokoll aufbewahrt wird. Auch sollte das Ersuchen der Notare möglichst zügig bearbeitet werden, damit der Kaufvertrag wirksam wird und abgewickelt werden kann. Die Erteilung der Zustimmung ist bei einer entsprechenden Formulierung in einer Teilungserklärung Wirksamkeitsbedingung, d.h., der Kaufvertrag ist erst dann wirksam, wenn der Verwalter diesem Kaufvertrag zugestimmt hat. Eine zügige Beglaubigung des Protokolls und der Erteilung der Zustimmung erspart dem Verwalter Haftungsvorwürfe. (...)--> weiter zu 11) Bauträgervertrag Die obigen Ausführungen können keine individuelle Beratung in dem speziellen Einzelfall ersetzen. Für Rückfragen stehe ich gerne jederzeit zur Verfügung. Anlagen |