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Notariat am Gänsemarkt
(...) Testamentsvollstrecker ist eine Person, der z.B. in einem Testament eingesetzt wird, den letzten Willen des Verstorbenen auszuführen. Der Testamentsvollstrecker weist sich aus durch das vom Nachlassgericht (eine Abteilung des Amtsgerichts) auf Antrag zu erteilenden Testamentsvollstreckerzeugnis. In der Regel wird die Testamentsvollstreckung in dem Grundbuch in Abt. II vermerkt. Sie gilt jedoch auch unabhängig von einem derartigen Vermerk. Der Verkauf des Grundstücks erfolgt sodann durch den Testamentsvollstrecker, nicht durch die Erben. Wichtig ist, dass der Testamentsvollstrecker nicht befugt ist, das Grundstück zu verschenken. Auch in Kaufverträgen kann eine sog. gemischte Schenkung liegen, wenn der Kaufpreis nicht genau dem Verkehrswert entspricht. Der Vertrag ist dann unwirksam. Es muss beurteilt werden, ob man bei dem Verkauf durch den Testamentsvollstrecker noch von einer ordnungsmäßigen Verwaltung sprechen kann. Manchmal ist der Testamentsvollstrecker auch Generalbevollmächtigter des Verstorbenen. Eine derartige Generalvollmacht ist i.d.R. über den Tod hinaus gültig. In diesem Fall stellt sich das Problem der (teilweisen) Unentgeltlichkeit eines Verkaufes nicht. Der Testamentsvollstrecker könnte hier aufgrund der noch geltenden notariellen Generalvollmacht handeln. In allen anderen Fällen kann der Verkauf durch den Testamentsvollstrecker zu einem Problem werden, wenn die Entgeltlichkeit des Kaufes in Frage gestellt werden kann. Das Grundbuchamt kann und muss grundsätzlich aufgrund einer Erklärung des Testamentsvollstreckers, dass es sich um einen entgeltlichen Kauf handelt, Eintragungen im Grundbuch vornehmen, falls dem Grundbuchamt keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der behaupteten Entgeltlichkeit bekannt sind. Bei einem Verkauf an Dritte, die mit dem Verstorbenen oder Erben nicht verwandt und nicht verschwägert sind, gibt es in der Regel keine Probleme. Auch hat es sich als hilfreich erwiesen, in Zweifelsfällen das Exposé des Maklers mit einzureichen. Schwierig wird es dann, wenn ein Miterbe mit dem Verkauf nicht einverstanden ist. Da er sonst keinerlei Befugnisse hat, den Verkauf durch den Testamentsvollstrecker zu behindern, behauptet er dann u.U., die Höhe des Kaufpreises sei nicht angemessen gewesen und deswegen sei der ganze Kaufvertrag nichtig. In einem solchen Fall kann es dazu kommen, dass ein Gerichts-verfahren durch mehrere Instanzen geführt wird und Sachverständigen-gutachten eingeholt werden. Dies behindert die Abwicklung des Kaufvertrages erheblich. Möglichst sollten vorsorglich alle Erben dem Verkauf in notariell beglaubigter Form zustimmen, um die vorgenannten Probleme zu umgehen. (...)--> weiter zu 3) Betreuung Die obigen Ausführungen können keine individuelle Beratung in dem speziellen Einzelfall ersetzen. Für Rückfragen stehe ich gerne jederzeit zur Verfügung. Anlagen |