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Notariat am Gänsemarkt
"Besonderheiten bei der notariellen Beurkundung"


- Teil B: Beurkundung und Abwicklung -

--> zurück zu 2) Testamentsvollstreckung

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3) Betreuung

Das BGB unterscheidet Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung. Die Vormundschaft ist die allg. Vorsorge für Minderjährige, mithin auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Die Pflegschaft ist die Fürsorge für begrenzte Angelegenheiten, z.B. bei längerer Abwesenheit. Die Betreuung ist staatlicher Beistand für volljährige behinderte Personen. Die Bestellung erfolgt durch das Vormundschaftsgericht. Der Betreuer weist sich aus durch einen Betreuerausweis, der von dem Vormundschaftsgericht ausgestellt wird. Diesen Ausweis sollte er auch zur Beurkundung mitbringen, da der Notar eine Kopie davon machen und eine beglaubigte Abschrift dem Vertrag als Anlage beifügen wird. Der Umfang der Befugnisse des Betreuers richtet sich nach dem Wortlaut des Betreuerausweises. Der Betreuer kann anstelle des unter Betreuung stehenden Eigentümers handeln.

Der Vormund, der Pfleger und der Betreuer bedürfen für Grundstücksgeschäfte der Genehmigung durch das Gericht. Da die Vormundschaftsgerichte oftmals streng prüfen, sollte frühzeitig mit dem Vormundschaftsgericht Kontakt gesucht und geklärt werden, ob der Kaufpreis nach Meinung des Richters angemessen ist. Wenn er meint, dass der Kaufpreis nicht angemessen ist, wird er den Kaufvertrag nicht genehmigen. Auch muss der Notar darauf achten, dass der Kaufpreis auf ein Konto des Betreuten überwiesen wird, um diesen zu schützen. Auch dies wird von dem Vormundschaftsgericht verlangt. Dieses kann zu Problemen bei Ersatzkäufen führen.

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--> weiter zu 4) Vor- und Nacherbschaft

Die obigen Ausführungen können keine individuelle Beratung in dem speziellen Einzelfall ersetzen. Für Rückfragen stehe ich gerne jederzeit zur Verfügung.

Anlagen


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