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Notariat am Gänsemarkt
(...) In einem Testament kann angeordnet werden, dass zunächst eine Person und nach dem Tod des sog. Vorerben, eine andere Person erbt. Diese Person nennt man Nacherben. Mit dieser Anordnung erreicht der Erblasser, dass z.B. der Nachlass in der "Familie" bleibt. Der Erblasser kann beispielsweise zunächst seine Kinder und als Nacherben seine Enkel einsetzen. Problematisch bei der Beurkundung ist, dass es befreite und nicht befreite Vorerben gibt. Die nicht befreiten Vorerben dürfen über Grundbesitz nicht verfügen. Dieses ist hingegen den sog. befreiten Vorerben erlaubt. Beiden, sowohl den befreiten als auch den nicht befreiten Vorerben, sind unentgeltliche Verfügungen nicht gestattet. Hier besteht die gleiche Problematik wie bei den Testamentsvollstreckern. Ob es sich um einen befreiten oder nicht befreiten Vorerben handelt, ergibt sich aus dem Erbschein oder aus dem eröffneten notariellen Testament. An dieser Stelle weise ich darauf hin, dass ein vom Nachlassgericht eröffnetes notarielles Testament i.d.R. den vom Nachlassgericht nach dem Tod auf Antrag ausgestellten Erbschein ersetzt. Entweder das Eine oder das Andere wird benötigt, um einen Kaufvertrag abwickeln zu können. Die Beurkundung kann theoretisch auch schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Es muss jedoch 100prozentig sicher sein, wer Erbe bzw. Vermächtnisnehmer geworden ist. Nach dem Tode des Vorerben muss dann ein neuer Erbschein beantragt werden. Häufig wird die Frage der Entgeltlichkeit dadurch umgangen, dass die Nacherben dem Kaufvertrag in notariell beglaubigter Form zustimmen. Dies ist jedoch nicht immer möglich. Auch hier ist das Exposée des Maklers hilfreich. In Zweifelsfällen muss ein Sachverständigengutachten über die Entgeltlichkeit eingeholt werden. (...)--> weiter zu 5) Verkauf von Teilflächen Die obigen Ausführungen können keine individuelle Beratung in dem speziellen Einzelfall ersetzen. Für Rückfragen stehe ich gerne jederzeit zur Verfügung. Anlagen |