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Notariat am Gänsemarkt
(...) Bei dem Verkauf von unvermessenen Teilflächen muss dem Kaufvertrag ein Auszug aus der Flurkarte beigefügt werden, auf dem die verkaufte Teilfläche gekennzeichnet ist. Besondere Anweisungen hinsichtlich der Vermessung, z.B. "an der Nordgrenze des bestehenden Zauns", sollten in die Urkunde selbst aufgenommen werden, auch die ca.-Größe der Teilfläche. Ferner ist zu regeln, ob ein Ausgleich erfolgen soll, wenn sich nach der Vermessung herausstellt, dass die dann vermessene Teilfläche größer oder geringer ist. Hier wird oft eine Toleranzgrenze vereinbart. Nach Überschreiten dieser Grenze ist ein Ausgleich pro qm zu zahlen. Auch die Vereinbarung eines Festpreises, unabhängig von der Vermessung, ist möglich. Der Notar ist bei der Beschaffung einer Flurkarte gerne behilflich. In der Regel werden Auszüge aus der Flurkarte jedoch von dem Makler besorgt. Die Abwicklung eines derartigen Vertrages benötigt manchmal mehr Zeit, da die Teilfläche erst vermessen werden muss und die neue Flurstücksnummer erteilt wird. Die Belastung, z.B. für eine Finanzierung, ist erst nach Bildung des neuen Grundbuches für die Teilfläche möglich. (...)--> weiter zu 6) Erbbaurechte/Wohnungserbbaurechte (insb. Zustimmung zur Veräußerung und Belastung) Die obigen Ausführungen können keine individuelle Beratung in dem speziellen Einzelfall ersetzen. Für Rückfragen stehe ich gerne jederzeit zur Verfügung. Anlagen |