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Notariat am Gänsemarkt
(...) Auch bei der Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechtes hat der Makler den Kaufvertrag vermittelt und kann seinen Courtageanspruch geltend machen. Wird ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht ausgeübt, entfällt grundsätzlich die Provisionspflicht des Käufers gegenüber dem Makler, da dem Käufer wirtschaftlich keinerlei Vorteil zufließt. Ist jedoch im Kaufvertrag eine Maklerklausel zu Lasten des Käufers vereinbart, in der der Käufer zur Provisionszahlung an den Makler verpflichtet wird, ist der Vorkaufsberechtigte zur Zahlung der Courtage verpflichtet. Eine Kopie des Urteils des BGH vom 14.12.1995 ist beigefügt. Die Begründung des BGH lautet, dass der Vorkaufsberechtigte nicht nur den Kaufpreis zu zahlen hat, sondern schlechthin diejenigen Leistungen zu erbringen hat, die dem Erstkäufer durch den Kaufvertrag auferlegt worden sind. Dazu zählt i.d.R. auch die Maklercourtage, wenn eine Vereinbarung zugunsten Dritter, zug. der Maklerfirma, ausdrücklich in den Kaufvertrag mit aufgenommen worden ist. Der BGH hat in dem vorgenannten Urteil ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei einer derartigen Maklerklausel um eine Vereinbarung handelt, die üblicherweise in einen Kaufvertrag aufgenommen wird und nicht etwa ein Fremdkörper in einem Kaufvertrag ist. Es ist mithin wichtig, dass es sich um eine bei Kaufverträgen übliche Formulierung handelt. Es kommt aber nicht entscheidend darauf an, ob der Käufer im Kaufvertrag eine ursprünglich nur vom Verkäufer dem Makler versprochene Provision übernimmt oder ob in der Kaufvertragsurkunde bzgl. der Käuferprovision nur eine vom Käufer schon vorher gegenüber dem Makler eingegangene Verpflichtung aufgegriffen und durch eine besondere, auch den Vorkaufsberechtigten bindende Gestaltung bekräftigt worden ist. (...)--> weiter zu 8) Courtage/Grunderwerbsteuer Die obigen Ausführungen können keine individuelle Beratung in dem speziellen Einzelfall ersetzen. Für Rückfragen stehe ich gerne jederzeit zur Verfügung. Anlagen |