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Notariat am Gänsemarkt
(...) Die Entrichtung der Maklergebühr durch den Käufer ist dann grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung, wenn der Verkäufer insoweit von der einem Makler gegenüber eingegangenen Verpflichtung durch den Käufer befreit wird. Wenn der Käufer hingegen durch die Zahlung eine eigene Schuld gegenüber dem Makler tilgt und nicht lediglich die fremde Schuld des Veräußerers übernimmt, liegt Grunderwerbsteuerpflichtigkeit nicht vor. Dies kommt in den Fällen in Betracht, in denen der Makler mit dem Verkäufer vereinbart hat, dass der vereinbarte Maklerlohn ausschließlich vom Käufer zu tragen ist. Nach dem Bundesfinanzhof ist ausschlaggebend, ob zwischen Verkäufer und Makler übereinstimmend vereinbart wurde, dass die Maklercourtage allein vom Käufer zu tragen ist. (...)--> weiter zu 9) Courtage/Rücktrittsrechte Die obigen Ausführungen können keine individuelle Beratung in dem speziellen Einzelfall ersetzen. Für Rückfragen stehe ich gerne jederzeit zur Verfügung. Anlagen |