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Das Tätigwerden des Notars ist bei persönlich
oder wirtschaftlich folgenreichen Rechtsgeschäften gesetzlich vorgeschrieben,
z. B. bei Immobiliengeschäften, Gesellschaftsverträgen von Kapitalgesellschaften
oder bei Ehe- und Erbverträgen. Häufig wird die notarielle Beurkundung
aber auch dann gewählt, wenn es das Gesetz nicht vorschreibt, z.B.
bei der Abfassung wichtiger Verträge oder des Testaments, die einer
fachkundigen juristischen Ausarbeitung bedürfen. Der Notar berät
und belehrt die Parteien und übernimmt die Formulierung von Verträgen.
Zu den Aufgaben des Notars gehört außerdem die
Vornahme von Beurkundungen und Beglaubigungen.
Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muß
eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Es wird
aber nicht die gesamte Erörterung im Gespräch mit dem Notar
protokolliert, sondern nur die endgültigen rechtsgeschäftlichen
Erklärungen der Vertragsbeteiligten. Für Beurkundungen ist regelmäßig
die schriftliche Vorbereitung und die Vorprüfung der für sie
maßgeblichen Tatsachen erforderlich. Sie erfolgt daher nur auf Termin,
es sei denn, es handelt sich um einen besonderen Eilfall.
Beglaubigungen unterscheiden sich von Beurkundungen dadurch,
daß der Notar lediglich die Echtheit der Unterschrift des Unterschreibenden
oder eines Dokumentes beglaubigt. Er prüft die Personalien desjenigen,
der unterschreibt, bzw. die Übereinstimmung der Abschrift mit dem
vorgelegten Original. Auch für Beglaubigungen sollte in der Regel
vorher ein Ter-min vereinbart werden.
Daneben ist der Notar für eine Vielzahl von Rechtsangelegenheiten
zuständig, z.B. für die Verwahrung von Wertgegenständen
und Geld, das Einholen behördlicher Genehmigungen, die Anfertigung
von Urkundsentwürfen, die Vornahme von Bescheinigungen aus öffentlichen
Registern und die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen.

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