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Jeder kann den Notar frei wählen, der für ihn
tätig werden soll. Allerdings darf der Notar Amtshandlungen nur in
seinem Amtsbezirk vornehmen. Entfalten Rechtsgeschäfte außerhalb
des Amtsbezirks des Notars Wirkungen, so hindert ihn das nicht, diese
zu beurkunden.
Wo sich bei einem Grundstückskaufvertrag z.B. ein Grundstück
befindet, ist irrelevant.
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