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Die Notargebühren sind bundesweit einheitlich in der
Kostenordnung festgelegt. Ihre Höhe richtet sich ausschließlich
nach dem Wert des Geschäftes.
Der Geschäftswert berechnet sich in der Regel nach dem Verkehrswert
(wirtschaftlicher Wert), nicht nach der ggf. niedrigeren steuerlichen
Bemessungsgrundlage. Wird z.B. ein Grundstück zu einem Kaufpreis
von 200.000,- Euro verkauft, so ist der Kaufpreis der Geschäftswert.
Es ist dem Notar gesetzlich verboten, höhere oder niedrigere Gebühren
als in der Kostenordnung vorgesehen zu berechnen.
Bei Vertragsabschluß müssen sich die Beteiligten
darüber einigen, wer die Gebühren zu tragen hat. Sollte diese
Vertragspartei nicht zahlen, muß der Notar die ausstehenden Gebühren
von den anderen Beteiligten erheben.
Zu den genannten Gebühren treten noch Auslagen des
Notars, z.B. für Abschriften, Telefon und Porto sowie die gesetzliche
Mehrwertsteuer.
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